Stromnetzentgeltverordnung (StromNEV)

Für eingespeisten Strom können Betreiber von KWK-Anlagen eine Vergütung für vermiedene Netznutzungsentgelte (vNNE) vom Betreiber des Stromverteilnetzes beantragen.

Nach § 18 StromNEV haben dezentrale KWK-Anlagen einen Anspruch auf die Erstattung der vNNE. Diese berücksichtigen, dass der Netzbetreiber den Strom, den er aus KWK-Anlagen eingespeist bekommt, nicht aus anderen Quellen über das vorgelagerte Netz beziehen muss. Ein Vergütungsanspruch für vermiedene Netznutzungsentgelte besteht nur für eingespeisten Strom. Die Berechnung erfolgt durch den Netzbetreiber und hängt von der Netzebene ab, auf der der KWK-Strom
eingespeist wird.

Die Vergütung für vNNE fällt regional unterschiedlich aus und liegt meistens zwischen 0,2 und 2 ct/kWh. Die vNNE können beim örtlichen Stromnetzbetreiber in Erfahrung gebracht und der Vergütung von eingespeistem Strom zugerechnet werden.

Mit dem Gesetz zur Modernisierung der Netzentgeltstruktur (NEMoG) wird die Vergütung für vNNE bei dezentraler Einspeisung langfristig abgeschafft. Während neue Wind- und PV-Anlagen bereits seit 2018 keine Vergütung für vNNE mehr erhalten, können neue KWK-Anlagen, die bis zum 31.12.2022 in Betrieb gehen, die Vergütung noch erhalten. KWK-Anlagen, die ab dem 1.1.2023 in Betrieb genommen werden, erhalten dagegen keine vNNE mehr.

Den Gesetzestext der aktuell gültigen StromNEV finden Sie unter diesem externen Link.

Broschüre

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