Förderung

Eine Reihe von Förderprogrammen und Investitionszuschüssen können die Wirtschaftlichkeit von BHKW, Brennstoffzellen, Gaswärmepumpen, (Mikro-)Gasturbinen etc. verbessern. Hier bestehen neben den bundesweiten Programmen (Mini-KWK-Impulsprogramm, KfW-Kredite) eine Reihe regionaler Angebote in den einzelnen Bundesländern und Kommunen sowie seitens der Energieversorger. Hinweise zu aktuellen Förderprogrammen für konkrete Bauvorhaben geben spezialisierte Energieberater, Energieagenturen und Energieversorger.

Ein Antrag auf eine Förderung von Investitionen ist allgemein (wie bei der BAFA oder der KfW) unbedingt vor der Auftragserteilung zum Kauf, zur Lieferung oder zum Einbau einer neuen, energiesparenden Technik zu stellen. Die Förderung eines laufenden Projektes ist in der Regel nicht zulässig. Des Weiteren ist zu prüfen, inwiefern die Förderprogramme kumulierbar, d. h. gleichzeitig in Anspruch zu nehmen, sind. Einige Förderprogramme sind nicht mit anderen kombinierbar oder es gelten Förderhöchstgrenzen.

Neben den allgemeingültigen Aussagen zur Förderung von neuen Heizungsanlagen gibt es für jede Technologie noch besondere Förderbedingungen.

Verschiedene Förderwerkzeuge erleichtern die Finanzierung, den Betrieb und die Wirtschaftlichkeit von KWK-Anlagen

Blockheizkraftwerke und Brennstoffzellen

Einspeisevergütung und Bonuszahlungen nach dem KWK-Gesetz

Zentrales Förderinstrument für Motor-BHKW, (Mikro-)Gasturbinen und Brennstoffzellen ist das Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz (KWKG). Der Netzbetreiber ist nach diesem verpflichtet, dem KWK-Betreiber für die erzeugten Strommengen eine Vergütung zu zahlen. Die Vergütung für den in das Netz eingespeisten KWK-Strom umfasst eine Stromvergütung sowie den gesetzlichen KWK-Zuschlag für die erzeugte Strommenge.

Mit dem zum 1.1.2017 neu in Kraft getretenen KWKG 2017 wird bei den KWK-Zuschlägen unterschieden, ob der erzeugte Strom in ein Netz der allgemeinen Versorgung eingespeist oder vom Betreiber selbst bzw. innerhalb einer Kundenanlage verbraucht wird. Für den KWK-Leistungsanteil von bis zu 50 kWel beträgt der Zuschlag für KWK-Strom, der in ein Netz der allgemeinen Versorgung eingespeist wird, 8 ct/kWh. 

Der Zuschlag für KWK-Strom, der innerhalb einer Kundenanlage geliefert (z. B. an Mieter) bzw. selbst verbraucht wird, beträgt 4 ct/kWh. Dieser Zuschlag wird für neue KWK-Anlagen bis zu 50 kWel für 60.000 Vollbenutzungsstunden ab Aufnahme des Dauerbetriebs der Anlage gezahlt. Für Anlagen über 50 kWel gelten andere Zuschlagssätze und die Zahlungen werden für 30.000 Vollbenutzungsstunden gewährt.

Die Vergütung des eingespeisten Stromes aus BHKW und Brennstoffzellen erfolgt nach § 4 KWKG 2017 zu dem im KWK-Index festgelegten, üblichen Strompreis. Dieser wird aus dem durchschnittlichen Preis für Grundlaststrom an der Strombörse EEX (EEX-Baseload) in Leipzig im jeweils vergangenen Quartal abgeleitet und schwankt zurzeit zwischen 3 und 6 ct/kWh. Mittel- bis langfristig könnten der Börsenstrompreis und damit die Vergütung für BHKWs natürlich steigen.

Broschüre

Das KWK-Gesetz 2017
Erläutert die grundlegenden Regelungen des KWK-Gesetzes, die Fördersystematik und Förderkriterien sowie die Verfahrensabläufe.

Das KWK-Gesetz 2017 erklärt und erläutert

Investitionszuschuss für Mini-Blockheizkraftwerke: „Mini-KWK-Impulsprogramm“

Neben dem KWKG werden kleine BHKW mit einer Leistung bis 20 kWel, die in Bestandsgebäuden installiert werden, auch über die Richtlinie zur Förderung von Mini-KWK-Anlagen gefördert. Danach können Anlagenbetreiber (Privatpersonen, aber auch gewerbliche Unternehmen) einen einmaligen Investitionszuschuss zu ihrer Anlage erhalten, dessen Höhe von der Leistung der Anlage abhängt und einen zusätzlichen Bonus für besonders effiziente Anlagen bietet. Zuständig für den Bewilligungsbescheid ist das

Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA).

Das Mini-KWK-Impulsprogramm erfordert eine Antragsstellung vor Beginn der Maßnahme (Kauf bzw. verbindliche Bestellung der KWK-Anlage). Die Förderung nach der Mini-KWK-Richtlinie sowie dem KWKG müssen getrennt voneinander beantragt werden. Die weiteren Förderbedingungen und eine Liste der förderfähigen Mini-KWK-Anlagen gibt es auf der Website des BAFA.

Das BAFA-Programm zur Förderung von Kälteanlagen und Klimaanlagen
Tabelle: Förderbeiträge im Mini-KWK-Impulsprogramm in Abhängigket der elektrischen Leistung

Weiter zum Mini-KWK Impulsprogramm des BAFA

Investitionszuschuss für Brennstoffzellen: KfW-Programm 433

Neben dem KWK-Gesetz gibt es für Brennstoffzellen zusätzlich die Möglichkeit, einen Investitionszuschuss der KfW in Anspruch zu nehmen. Mit dem Förderprogramm 433 – Energieeffizient Bauen und Sanieren, Zuschuss Brennstoffzelle – werden Brennstoffzellen bis 5 kW elektrischer Leistung mit 7.050 bis maximal 28.200 Euro bezuschusst. Die Höhe des Zuschusses ist abhängig von der elektrischen Leistung der Anlage. Für ein marktübliches Gerät mit einer elektrischen Leistung von 0,75 kW beträgt der Zuschuss 9.300 Euro.

Die Förderung gilt für den Einbau einer Brennstoffzelle sowohl in Neubauten als auch in bestehende Gebäude. Dabei ist es unerheblich, ob die Gebäude zum Wohnen oder für gewerbliche Zwecke genutzt werden. Neben Privatpersonen können auch gewerbliche Unternehmen, Kommunen, kommunale Unternehmen und Wohnungseigentümergemeinschaften die Förderung in Anspruch nehmen.

Weitere Informationen: www.kfw.de/zuschuss-brennstoffzelle

Weiter zum Brennstoffzellenzuschuss der KfW
Tabelle: Zuschüsse aus dem KfW-Programm 433 beim Einbau von Brennstoffzellen

Weiter zum Brennstoffzellenzuschuss der KfW

EEG-Umlage

Mit der der EEG-Novelle 2014 wurde eine anteilige Beteiligung auch für Eigenerzeuger an der allgemeinen EEG-Umlage eingeführt, wobei für sehr kleine Anlagen eine Bagatellgrenze gilt. Für neue Anlagen auf Basis erneuerbarer Energien und effizienter Kraft-Wärme-Kopplung (KWK) gilt seit dem 01.01.2017 ein reduzierter Betrag von 40 % (das entspricht 2019: 2,56 ct/kWh).

Anlagen, die bereits vor dem 1.8.2014 zur Eigenstromerzeugung in Betrieb genommen wurden, genießen Bestandsschutz und bleiben von der EEG-Umlage ausgenommen, solange keine größeren Änderungen vorgenommen werden oder ein Eigentümerwechsel stattfindet. Achtung: Werden Dritte, beispielsweise weitere Bewohner und Mieter des Gebäudes, mit Strom beliefert, ist für diesen Anteil die vollständige (100 %) EEG-Umlage fällig.

Wenn als Eigenverbraucher die auf 40 % reduzierte EEG-Umlage (§ 61c EEG 2017) in Anspruch genommen wird, sollte beachtet werden, dass dies eine Personenidentität von Letztverbraucher und Erzeuger voraussetzt. Eigentümergemeinschaften werden  gewöhnlich beanstandet. Der Verbraucher des Stroms muss gleichzeitig Betreiber der

Erzeugungsanlage sein. Weitere Bedingungen sind eine Hocheffizienz der KWK-Anlage, ein unmittelbarer räumlicher Zusammenhang von Verbrauch und Stromerzeugungsanlage (d. h. Strom wird nicht durch das Netz geleitet) sowie eine (messtechnische) Zeitgleichheit von Erzeugung und Verbrauch.

Nach der sog. „Kleinanlagenregelung“ ist Strom aus Stromerzeugungsanlagen mit einer installierten Leistung von maximal 10 kW bis zu einem Eigenverbrauch von 10 MWh/a von der EEG-Umlage befreit (§ 61a EEG 2017). In der Praxis können von dieser Ausnahmeregelung KWK-Anlagen bis 5 kWel oder Mini-BHKW mit geringen Laufzeiten oder geringem Eigenverbrauchsanteil (z. B. Allgemeinstrom bei Wohnungseigentümergemeinschaften) profitieren. Größere Mini-BHKW mit normaler Auslegung (Betriebszeiten) überschreiten regelmäßig die Bagatellgrenze. Beispielsweise erzeugt ein Mini-BHKW mit 8 kWel, einem Eigenverbrauchsanteil von 50 % und einer Laufzeit von 4.000 h/a jährlich 32 MWh, von denen 16 MWh selbst verbraucht werden. Die Bagatellgrenze von 10 MWh/a gilt zugleich als Freibetrag, um den sich die jährlich geschuldete EEG-Umlage reduziert.

Broschüre

Leitfaden zur Anmeldung und steuerlichen Behandlung von kleinen Blockheizkraftwerken
Die ausführliche Hilfestellung für Anmeldung und steuerliche Behandlung von kleinen BHKW und Brennstoffzellen.

Leitfaden zur Anmeldung und steuerlichen Behandlung von kleinen Blockheizkraftwerken

Energiesteuerrückerstattung bei KWK-Anlagen

Der in KWK-Anlagen eingesetzte Brennstoff ist beim Einkauf vom Versorger mit Energiesteuer belastet (aktuell: 0,55 ct/kWh für Erdgas). Der Anlagenbetreiber hat die Möglichkeit, diese Steuer ganz oder teilweise beim Hauptzollamt entlastet zu bekommen. Hierfür ist eine jährliche Antragstellung erforderlich, die bis spätestens zum 31. Dezember des Folgejahres beim

zuständigen Hauptzollamt mit einem amtlich vorgeschriebenen Formular erfolgen muss.

Details zur Erstattung der Energiesteuer finden sich in unserem „Leitfaden zur Anmeldung und steuerlichen Behandlung von kleinen Blockheizkraftwerken“.

Die EEG-Umlage hat großen Einfluss auf die KWK-Wirtschaftlichkeit

Stromsteuerbefreiung

Die Stromsteuer ist eine bundesgesetzlich geregelte Verbrauchssteuer. Stromverbrauch („die Entnahme von Strom aus dem Versorgungsnetz“) unterliegt dabei regelmäßig der Stromsteuer. Für einen Stromverbrauch im direkten Umfeld zur Erzeugung in kleinen Anlagen bis 2 MWel gelten Ausnahmeregelungen. Somit wird

für den Strom, der in einem kleinen BHKW erzeugt wird und direkt vom Betreiber oder aber auch im Rahmen von Mieterstrommodellen verwendet wird, keine Stromsteuer fällig. Der Umkreis, in dem die Entnahme von Strom steuerfrei erfolgen kann, liegt nach Vorgabe der Finanzverwaltung bei 4,5 km (§ 12b Abs. 5 StromStV).

Die verschiedenen Gesetze und Verordnungen müssen beim KWK-Betrieb beachtet werden.

Effizienzhausstandards der KfW

Seitens der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) gibt es im Rahmen der Baufinanzierung in verschiedenen Programmen auch für Mini-BHKW und Brennstoffzellen die Möglichkeit, einen zinsgünstigen Kredit oder im Einzelfall auch einen Zuschuss zu bekommen. Die wichtigsten Programme im Rahmen von Neubau- und  Sanierungsmaßnahmen sind:

Auch wenn im Einzelfall keine Förderung eines BHKW als Einzelmaßnahme

durch die KfW möglich ist: Durch den BHKW-Einsatz im Maßnahmenpaket lassen sich die Primärenergiefaktoren kosteneffizient verringern und somit höhere Förderstandards, wie z. B. KfW-Effizienzhaus 55 und 40, erreichen.

Die Förderungen der KfW sind grundsätzlich mit einer Investitionsförderung des Mini-KWK-Impulsprogramms und des Brennstoffzellenprogramms KfW 433 kumulierbar. Die spezifischen Bestimmungen bezüglich der Kumulation sind im Einzelfall zu prüfen.

Welchen KfW-Standard erreichen Sie? Je niedriger der Wert, desto größer der Nutzen für Umwelt und Klima!

Das KfW-Effizienzhaus im Neubau:
Weiter zur Klassifizierung von KfW 55 bis KfW 40 PLUS

Das KfW-Effizienzhaus in der Sanierung:
Weiter zur Klassifizierung von KfW 115 bis KfW 55

Förderung von Kraft-Wärme-Kälte-Kopplungs-Anlagen

BAFA-Programm „Kälte- und Klimaanlagen“

Das BAFA unterstützt mit ihrem Förderprogramm den Gebäudesektor auf seinem Weg in eine erfolgreiche Energie- und Wärmewende. Dabei werden Sorptionsanlagen von 5 bis 500 kWth,Kälte gefördert, wobei es für NH3-Absorber eine gegenüber LiBr-Anlagen geringere Obergrenze von 200 kWth,Kälte gibt. Das BAFA fördert Neuerrichtungen und Vollsanierungen mit bis zu 150.000 € pro Maßnahme, wobei maximal 50 % der förderfähigen Kosten angerechnet werden können. Im Mittel können ca. 25 % der Kosten für Ab- oder Adsorptionskälteanlagen vom BAFA erstattet werden. Zusätzlich gibt es Boni

bei der effizienzsteigernden Nutzung von Kälte- oder Wärmespeichern als Systempuffer.

Mit der Förderung ergibt sich eine Verpflichtung für den Betreiber, bestimmte Betriebsdaten (Kälteproduktion, Stromverbrauch, Stillstände etc.) mindestens jährlich an das BAFA zu übermitteln. Hierdurch wird eine begrüßenswerte, neutrale Analyse der Anlage im Hinblick auf die tatsächliche Effizienz ermöglicht.

Weitere Information: das BAFA-Programm "Kälte- und Klimaanlagen"

KfW-Energieeffizienzprogramm – Abwärme

Die KfW unterstützt nach Vorgaben des BMWi Unternehmen, die die Vermeidung überflüssiger Abwärme oder deren weitere Nutzung zur effizienten Energienutzung planen. So ist die Abwärmenutzung mit Sorptionsanlagen als Teil von neuen, erweiterten oder modernisierten KWKK-Anlagen genauso förderfähig, wie ein für die Planung durch einen externen Sachverständigen angefertigtes Wärmekonzept. Nicht förderfähig sind dagegen Anlagenprototypen, die in einer Stückzahl kleiner als fünf installiert wurden und Anlagen, die bereits nach EEG oder KWKG gefördert werden (sollen).

Auch hier erbittet die KfW die Mitarbeit der Betreiber zur betrieblichen Analyse der geförderten Maßnahmen. Dafür gewährt sie zinsgünstige Kredite für bis zu 100 % des Investitionsvolumens bis maximal 25 Mio. € und zahlt Tilgungszuschüsse, die sich unter optimalen Bedingungen auf bis zu 50 % der Investition summieren.

Weitere Information zum KfW-Kredit 294 unter www.kfw.de/Energieeffizienzprogramm-Abwärme.

Förderung von Gasmotorwärmepumpen und Gaskälteanlagen

Marktanreizprogramm mit erneuerbarer Energie – Wärmepumpen

Das MAP „Wärme aus erneuerbaren Energien“ fördert gasgetriebene Wärmepumpen mit verschiedenen Förderbausteinen:

  • Basisförderung von 4.500 €
  • Zusatzförderung von 500 €, bei Errichtung eines neuen Pufferspeichers von mind. 30 l/kW und Installation eines Lastmanagementsystems mit möglichem Eingriff durch den Stromnetzbetreiber
  • Kombinationsbonus von 500 €, bei
    • gleichzeitiger Errichtung einer förderfähigen Solarkollektoranlage oder einer förderfähigen Biomasseanlage,
    • gleichzeitiger Errichtung einer nicht nach diesen Richtlinien förderfähigen Solarkollektoranlage mit einer Bruttokollektorfläche von mindestens 7 m² (zum Beispiel photovoltaische oder thermische Solarkollektoranlagen), sofern diese einen Beitrag als Wärmequelle für die Wärmepumpe leistet, oder
    • Anschluss der Gaswärmepumpe an das Wärmenetz.
  • Innovationsförderung: Bei einer verbesserten Systemeffizienz bzw. einer hohen Jahresarbeitszahl von mindestens 1,5 kann in Bestandsgebäuden die Förderung um bis zu 50 % erhöht werden. Bei Neubauten gelten die Basisfördersätze. Wird die Gaswärmepumpe in einen vorhandenen Wärmeprozess eingebunden, so lassen sich die Nettoinvestitionskosten mit bis zu 30 % fördern, jedoch dürfen Kosten höchstens 60.000 €/Anlage inklusive Planung betragen.

Voraussetzung für die Nutzung der Förderung aus dem genannten Marktanreizprogramm sind ein Hydraulischer Abgleich der Heizungsanlagen sowie die Anpassung der Heizkurve. Für Unternehmen ist der Antrag vor Vorhabensbeginn zu stellen, bei Privatpersonen ist der Antrag spätestens 9 Monate nach Inbetriebnahme zu stellen.

Weitere Infos: www.erneuerbare-energien.de/Marktanreizprogramm

Leitfaden

Praxisleitfaden für Energieberater
Die Eingabe von Gaswärmepumpen in gängige Eneregieberater-Software ist nicht einfach. Diese Anleitung für die drei gängigsten Programme wird von YANMAR zur Verfügung gestellt:

Praxisleitfaden für Energieberater

Energiesteuerrückerstattung bei Gaswärmepumpen

Gaswärmepumpen und Gaskälteanlagen, die sowohl zum Beheizen als auch zur Kühlung von Gebäuden eingesetzt werden können, zählen zu den Anlagen der gekoppelten Erzeugung von Kraft und Wärme nach dem Energiesteuergesetz. Für diese Anlagen wird gemäß § 53 EnergieStG eine nachträgliche Steuergutschrift für die Brennstoffe gewährt, die nachweislich zur gekoppelten Erzeugung von Kraft und Wärme in ortsfesten Anlagen mit einem Monats- oder Jahresnutzungsgrad von mindestens 70 Prozent verwendet worden sind.

Der in den Anlagen eingesetzte Brennstoff ist beim Einkauf vom Versorger mit Energiesteuer

belastet (aktuell: 0,55 ct/kWh für Erdgas). Der Anlagenbetreiber hat die Möglichkeit, diese Steuer ganz oder teilweise beim Hauptzollamt entlastet zu bekommen. Hierfür ist eine jährliche Antragstellung erforderlich, die bis spätestens zum 31. Dezember des Folgejahres beim zuständigen Hauptzollamt mit einem amtlich vorgeschriebenen Formular erfolgen muss.

Details zur Erstattung der Energiesteuer finden sich in unserem „Leitfaden zur Anmeldung und steuerlichen Behandlung von kleinen Blockheizkraftwerken“.

Broschüre

Leitfaden zur Anmeldung und steuerlichen Behandlung von kleinen Blockheizkraftwerken
Die ausführliche Hilfestellung für Anmeldung und steuerliche Behandlung von kleinen BHKW und Brennstoffzellen.

Leitfaden zur Anmeldung und steuerlichen Behandlung von kleinen Blockheizkraftwerken