Messstellenbetriebsgesetz (MsbG)

Für einen ordnungsgemäßen Betrieb einer KWK-Anlage ist es erforderlich, die von der KWK-Anlage erzeugte Strommenge, die eingespeiste Strommenge, die aus dem Netz bezogene Zusatz- und Reservestrommenge und die ggf. selbst verbrauchte oder an Dritte gelieferte Strommenge zu erfassen. Für die Beanspruchung der Energiesteuerentlastung ist zudem eine Erfassung des vom BHKW verbrauchten Gases erforderlich, da für den im Spitzenlastkessel verheizten Brennstoff keine Energiesteuerentlastung gewährt wird.

Der Messstellenbetrieb umfasst den Einbau, den Betrieb und die Wartung von Messeinrichtungen. Seit Inkrafttreten des Messstellenbetriebsgesetzes (MsbG) obliegt diese Aufgabe in der Regel einem professionellen Messstellenbetreiber. Die Rolle des grundzuständigen Messstellenbetreibers übernimmt in der Regel der Betreiber des örtlichen Verteilnetzes.

Im Bereich des Messwesens ist in den letzten Jahren eine Liberalisierung erfolgt. BHKW-Betreiber können daher auch einen freien Messstellenbetreiber beauftragen oder sich selbst als Messstellenbetreiber betätigen, sofern sie die damit verbundenen Anforderungen einhalten. Für einen Messstellenbetrieb durch den BHKW-Betreiber schließt dieser mit dem grundzuständigen Messstellenbetreiber einen „Messstellenbetreiberrahmenvertrag“.

Die Anforderungen an Zählerplätze im Niederspannungsnetz sind in der Anwendungsregel VDE-AR-N 4101 „Anforderungen an Zählerplätze in elektrischen Anlagen im Niederspannungsnetz“ sowie in der VDE-AR-N 4105 „Erzeugungsanlagen am Niederspannungsnetz“ definiert. In den „Technischen Anschlussbedingungen“ (TAB) des jeweiligen Netzbetreibers können unter Umständen zusätzliche Anforderungen festgelegt sein, die für eine sichere und störungsfreie Versorgung erforderlich sein müssen.

Um unnötige Komplikationen zu vermeiden, ist es ratsam, sich bereits im Vorfeld mit dem Netzbetreiber darüber zu verständigen, wer den Messstellenbetrieb zukünftig übernimmt. In der Regel wird jedoch der Einfachheit halber der Netzbetreiber mit dem Messstellenbetrieb beauftragt.

Meldung beim Eichamt bei eigenem Messstellenbetrieb

Alle Zähler, die zur Abrechnung der Energiemengen mit Behörden, Unternehmen oder Letztverbrauchern genutzt werden, müssen geeicht sein und vom Messstellenbetreiber beim Eichamt angemeldet werden. Wird für den BHKW-Betrieb der grundzuständige oder ein freier Messstellenbetreiber gewählt, muss der BHKW-Betreiber die Meldung also nicht selbst vornehmen. Anders sieht es allerdings aus, wenn der BHKW-Betreiber selbst den Messstellenbetrieb übernimmt.

Dies kann bei einigen Anlagen in Frage kommen, die vom Hersteller bereits mit geeichten Zählern geliefert werden und die zur reinen Eigenversorgung betrieben werden und somit kein kompliziertes Messkonzept besteht. Der Anlagenbetreiber kann sich dann bei seinem Verteilnetzbetreiber als Messstellenbetreiber registrieren und damit die Kosten für den Messstellenbetrieb einsparen. Leider unterscheiden sich die hiermit für den Anlagenbetreiber einhergehenden Prozesse in ihrer Komplexität teilweise deutlich von Netzbetreiber zu Netzbetreiber. Dies sollte im Vorfeld mit dem Netzbetreiber geklärt werden.

Nach Inbetriebnahme der Anlage muss der Anlagenbetreiber als Messstellenbetreiber innerhalb von sechs Wochen den Erzeugungszähler dem Eichamt melden.

Ob BHKW bzw. Brennstoffzellen bereits mit einem geeichten Zähler geliefert werden, unterschiedet sich von Hersteller zu Hersteller. Während einige Anlagen immer mit einem geeichten Zähler ausgeliefert werden, muss das bei anderen separat bestellt werden.

 

Broschüre

Leitfaden zur Anmeldung und steuerlichen Behandlung von kleinen Blockheizkraftwerken

Energieträger Wasserstoff
Die Broschüre gibt eine ausführliche Hilfestellung für die Anmeldung und steuerliche Behandlung von kleinen Blockheizkraftwerken und Brennstoffzellen. Sie erläutert...