Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG)

BHKW können alternativ zum KWKG auch nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG 2017) gefördert werden, wenn diese zu 100 % mit erneuerbaren Energieträgern (Biogas, Biomethan) betrieben werden. Voraussetzung ist, dass es sich bei der eingesetzten Biomasse für die Biogas- und Biomethanerzeugung um Biomasse im Sinne der Biomasseverordnung handelt.

Für den in KWK-Anlagen erzeugten erneuerbaren Strom sieht das EEG 2017 grundsätzlich eine Umstellung des Förderregimes auf Ausschreibungen vor. Demnach werden Anlagen mit einer installierten Bemessungsleistung von mehr als 150 kWel nur noch gefördert, wenn sie erfolgreich an einer Ausschreibung teilgenommen haben.

Eine Ausnahme gilt für neue Anlagen mit einer installierten Bemessungsleistung bis einschließlich 150 kWel sowie für genehmigungsbedürftige Anlagen, die vor dem 01. Januar 2017 genehmigt und bis zum 31.12.2018 in Betrieb genommen wurden. Diese Anlagen können eine gesetzlich festgelegte fixe Vergütung für eingespeiste Strommengen für den Zeitraum von 20 Jahren zuzüglich des Jahres der Inbetriebnahme der Anlage (§ 42 EEG 2017) beanspruchen. Die installierte Bemessungsleistung bezieht sich nicht nach der (technischen) installierten Leistung wie im KWKG. Der Begriff der Bemessungsleistung einer Anlage ist im EEG als Quotient der in dem jeweiligen Kalenderjahr erzeugten Kilowattstunden und der vollen Zeitstunden des jeweiligen Kalenderjahrs definiert.

Des Weiteren sieht das EEG 2017 eine Sonderregelung für die Vergütung von Strom aus Anlagen bis zu einer installierten Bemessungsleistung von 150 kW vor, die bestimmte biogene Abfallstoffe zur Biogaserzeugung einsetzen (§ 43 EEG 2017). Ein weiterer Förderbestand gilt für Strom aus Anlagen bis zu einer installierten Bemessungsleistung von 75 kW, die pro Jahr durchschnittlich mindestens 80 Masseprozent Gülle zur Biogaserzeugung einsetzen (§ 44 EEG 2017).

Für Bestandsanlagen, die bereits eine EEG-Förderung erhalten haben, eröffnet das EEG 2017 eine Anschlussförderung für die Dauer von 10 Jahren im Rahmen von Ausschreibungsverfahren (§ 39 f EEG 2017). Bestandsanlagen – auch Anlagen mit einer installierten Bemessungsleistung unter 150 kW – dürfen an den Ausschreibungen teilnehmen, wenn ihre Restförderdauer zum Zeitpunkt der Ausschreibung noch für höchstens 8 Jahre besteht. Mit einem Zuschlag im Ausschreibungsverfahren erlöschen sämtliche Restförderansprüche. Die Höhe des Zahlungsanspruchs im Rahmen des Ausschreibungsverfahrens richtet sich für Anlagen über 150 kW nach dem in der Ausschreibung erzielten Zuschlag (Gebotspreisverfahren). Für Anlagen unter 150 kW gilt das Einheitspreisverfahren, d. h. die Höhe des Zahlungsanspruches richtet sich nach dem Gebotswert des höchsten in der Ausschreibung bezuschlagten Gebots.

Die Vergütungsregelungen für die Stromerzeugung aus Biomasse unterliegen verschiedenen Degressionsfaktoren (§44 a EEG 2017, § 39 b, f EEG 2017), die eine schrittweise Absenkung der finanziellen Förderung vorsehen. Die Degression der anzulegenden Werte im Rahmen der Festvergütung bzw. Gebotshöchstwerte im Rahmen der Ausschreibungen betrifft dabei neue Anlagen, die zum Zeitpunkt des Einsetzens der Degression in Betrieb genommen werden. Die anzulegenden Werte zum jeweiligen Inbetriebnahmezeitpunkt gelten für die gesamte Förderdauer in unveränderter Höhe.

Das EEG 2017 fördert zudem die flexible Stromerzeugung bzw. die Bereitstellung installierter Leistung für neue Biomasse-BHKW (Flexibilitätszuschlag § 50 a EEG 2017) und für bestehende Biomasse-BHKW (Flexibilitätsprämie § 50 b EEG 2017). Flexibilitätszuschlag in Höhe von 40 Euro pro kW installierter Leistung pro Jahr über die gesamt Förderdauer und Flexibilitätsprämie in Höhe von 130 Euro pro kW flexibel bereitgestellter zusätzlicher Leistung pro Jahr über 10 Jahre belohnen die Bereitstellung zusätzlicher Stromerzeugungskapazitäten, die das BHKW in die Lage versetzen, die Stromerzeugung flexibel nach dem Bedarf am Strommarkt auszurichten.

Den Gesetzestext des aktuell gültigen EEG finden Sie unter diesem externen Link.

EEG oder KWKG?

Die Einspeisung des erzeugten KWK-Stroms in das Netz der allgemeinen Versorgung nach dem EEG konkurriert wirtschaftlich meistens mit der Eigennutzung nach dem KWKG im Gebäude. Eine gleichzeitige Förderung nach dem EEG und nach dem KWKG ist ausgeschlossen.

Wird ein BHKW mit einem Beimischprodukt (Mischung von Erdgas und Biomethan oder grünem Wasserstoff) betrieben, kann der Strom nach dem KWKG gefördert werden, jedoch nicht nach dem EEG.

In der Praxis zeigt sich, dass bei den aktuell gegebenen Rahmenbedingungen vor allem für viele Mini-BHKW-Betreiber die Eigennutzung des Stroms wirtschaftlich attraktiver ist als die Einspeisung nach EEG. Der Einsatz von erneuerbaren Gasen ist aber aus Gründen des Klimaschutzes trotzdem sinnvoll. Auch bei den Berechnungen im Gebäudeenergiegesetz für Neubauten bzw. für die Förderung der KfW-Effizienzhäuser können erneuerbare Gase mit ihren sehr niedrigen Primärenergiefaktoren hilfreich sein.

Download

Hier können Sie das EEG herunterladen:
Download EEG