Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz (KWKG)

Zentrales Förderinstrument für Blockheizkraftwerke, Brennstoffzellen und (Mikro-)Gasturbinen ist das Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz (KWKG). Es regelt die Anschluss-, Abnahme- und Vergütungspflicht der Netzbetreiber sowie die Gewährung von Zuschlägen für neue, modernisierte und nachgerüstete Anlagen.

Der Netzbetreiber ist nach KWKG verpflichtet, dem KWK-Betreiber eine Vergütung zu zahlen. Die Vergütung für den in das Netz eingespeisten KWK-Strom umfasst eine Stromvergütung (bis 100 kWel) sowie den gesetzlichen KWK-Zuschlag für die erzeugte Strommenge. Oberhalb von 100 kWel entfällt die Einspeisevergütung und die Strommengen müssen vom Betreiber entweder selbst verbraucht oder direktvermarktet werden.

Bei kleinen BHKW (ebenfalls bis 100 kWel) wird auch für den eigenverbrauchten Strom ein (geringerer) KWK-Zuschlag gezahlt.

Eine Vergütung der vermiedenen Netznutzungsentgelte (vNNE) für dezentrale Netzeinspeisungen regelt die Stromnetzentgeltverordnung (§ 18 StromNEV). Dieses Entgelt wird noch für neue KWK-Anlagen mit Inbetriebnahme bis zum 31.12.2022 gezahlt.

Seit 2016 wird im KWKG bei den KWK-Zuschlägen unterschieden, ob der erzeugte Strom in ein Netz der allgemeinen Versorgung eingespeist oder vom Betreiber selbst bzw. innerhalb einer Kundenanlage verbraucht wird. Für den KWK-Leistungsanteil von bis zu 50 kW beträgt der Zuschlag für KWK-Strom, der in ein Netz der allgemeinen Versorgung eingespeist wird, 16 ct/kWh. Der Zuschlag für KWK-Strom, der innerhalb einer Kundenanlage geliefert bzw. selbst verbraucht wird, beträgt 8 ct/kWh. Dieser Zuschlag wird für neue KWK-Anlagen bis zu 50 kWel für insgesamt 30.000 Vollbenutzungsstunden ab Aufnahme des Dauerbetriebs der Anlage gezahlt.

Seit 2020 werden die jährlichen KWK-Zuschläge begrenzt. Bis 2025 gilt dabei eine Übergangsregelung, in der die Höchstmenge an jährlichen KWK-Zuschlägen stufenweise von 5.000 ab 2021 über 4.000 ab 2023 bis auf 3.500 Vbh ab 2025 abgesenkt werden. Somit fließt die Gesamtförderung von 30.000 Vbh, sofern nicht weniger als 3.500 Vbh im Jahr gefahren werden, in 8,6 Jahren zu. Dabei bedeutet die Begrenzung der förderfähigen Vbh pro Jahr nicht, dass das BHKW nicht länger betrieben werden darf. Es wird lediglich der Zuschlag nur bis zur Jahresbegrenzung ausgezahlt.

Am 13. August 2020 wurde das KWKG 2020 mit der Veröffentlichung des Kohleausstiegsgesetzes in Kraft gesetzt, so dass die neuen Regelungen teilweise rückwirkend seit dem 01. Januar 2020 gelten. Sie können sich das neue Gesetz unter diesem Link  herunterladen.

EEG oder KWKG?

Die Einspeisung des erzeugten KWK-Stroms in das Netz der allgemeinen Versorgung nach dem EEG konkurriert wirtschaftlich meistens mit der Eigennutzung nach dem KWKG im Gebäude. Eine gleichzeitige Förderung nach dem EEG und nach dem KWKG ist ausgeschlossen.

Wird ein BHKW mit einem Beimischprodukt (Mischung von Erdgas und Biomethan oder grünem Wasserstoff) betrieben, kann der Strom nach dem KWKG gefördert werden, jedoch nicht nach dem EEG.

In der Praxis zeigt sich, dass bei den aktuell gegebenen Rahmenbedingungen vor allem für viele Mini-BHKW-Betreiber die Eigennutzung des Stroms wirtschaftlich attraktiver ist als die Einspeisung nach EEG. Der Einsatz von erneuerbaren Gasen ist aber aus Gründen des Klimaschutzes trotzdem sinnvoll. Auch bei den Berechnungen im Gebäudeenergiegesetz für Neubauten bzw. für die Förderung der KfW-Effizienzhäuser können erneuerbare Gase mit ihren sehr niedrigen Primärenergiefaktoren hilfreich sein.

Broschüre

KWKG 2020 in Zahlen
Alle Neuerungen in einem gemeinsamen Papier

KWKG 2020 in Zahlen

Grafik

KWK-Zuschlagszahlungen nach dem neuen KWK-Gesetz 2020
KWK-Zuschlagszahlungen nach dem neuen KWK-Gesetz 2020
Für die Erzeugung von KWK-Strom erhalten Anlagenbetreibende einen KWK-Zuschlag. Die Höhe der Zuschlagszahlungen...

Download

Hier können Sie das KWKG herunterladen:
Download KWKG