Frist zur Eintragung ins Marktstammdatenregister
Die nachträgliche Eintragung von Bestandsanlagen ins Marktstammdatenregister ist spätestens bis zum 31.01.2021 nachzuholen. In dem öffentlichen Register der Bundesnetzagentur werden Stammdaten zur Anlage und zum Betreiber festgehalten, mit dem Ziel, eine umfassende Statistik und damit eine bessere Übersicht über die (dezentralen) Stromerzeugungskapazitäten in Deutschland zu gewinnen. Ein weiteres Ziel ist die Vereinfachung der energiewirtschaftlichen Meldeprozesse, um die Bürokratiebelastung zu reduzieren.
Gemäß der Marktstammdatenregisterverordnung (MaStRV) müssen Betreiber von KWK-Anlagen (und PV-Anlagen) sich selbst und die Anlage, die sie betreiben, spätestens bis einen Monat nach Inbetriebnahme der Anlage registrieren. Die Meldung ist maßgeblich für einen Anspruch auf Zahlung nach EEG oder KWKG und kann bei Nichteinhaltung Bußgelder nach sich ziehen. Die Pflichten gelten auch dann, wenn für die Anlage keine Förderung in Anspruch genommen wird oder wenn die Anlage bereits in einem anderen Register der Bundesnetzagentur registriert wurde:
- Alle neuen Anlagen, die Strom erzeugen (innerhalb eines Monats nach Inbetriebnahme).
- Bestandsanlagen die vor dem 31.01.2019 in Betrieb waren und bei der BAFA oder in einem Register der Bundesnetzagentur angemeldet sind (Frist bis zum 31.01.2021).
- Batteriespeicher und jede andere Stromerzeugungsanlage müssen einzeln registriert werden.
Die Registrierung erfolgt im Webportal der Bundesnetzagentur unter www.marktstammdatenregister.de und muss nicht zwangsläufig persönlich durchgeführt werden. Gerne übernehmen auch wir, die ASUE, als Dienstleister diese Meldepflicht für Sie im Rahmen unseres KWK-Services. Informieren Sie sich jetzt unter https://asue.de/service/kwk_service.
Jürgen Stefan Kukuk
Telefon: 0 30 / 22 19 13 49-0
E-Mail: kukuk@asue.de
Weitere Informationen
Zu allen weiteren Informationen und zur Anmeldung gelangen Sie unter www.marktstammdatenregister.de.