17.12.2019

ASUE-KWK-Service startet // Wichtige Info für BHKW-Betreiber // Behördenwirrwarr bei Brennstoffzellen-Anmeldung

Der ASUE KWK-Service startet seine Tätigkeit!

Das Hocheffizienzprinzip der Kraft-Wärme-Kopplung (KWK) kommt langsam in den deutschen Heizungskellern an. Diese Entwicklung wurde in den letzten Jahren vor allem auch durch die erfolgreiche Markteinführung der Brennstoffzellenheizung vorangetrieben. Seit Einführung des attraktiven KfW-Förderprogramms 433 „Zuschuss Brennstoffzelle“ im Sommer 2016 wurden bis zum 30. September 2019 bereits 8.933 Förderanträge gestellt. Da von diesen gleich 3.405 auf die ersten drei Quartale dieses Jahres entfielen, lässt sich der aktuelle Trend leicht berechnen.

Auch wenn die Technologien der KWK-Anlagen – ganz gleich ob Verbrennungsmotor, Brennstoffzelle oder sogar Mikrogasturbine – bereits ausgereift sind und in der Praxis inzwischen tausendfach bestehen, steht der Gesetzgeber leider noch auf der Bremse. So sind für Prosumer beim Betrieb von KWK-Anlagen selbst bei den kleinsten Anlagen für Einfamilienhäuser einige rechtliche Vorgaben zu beachten und zahlreiche Anträge zu stellen sowie sonstige Formulare auszufüllen und einzureichen.

Im Interesse einer gelungenen Wärmewende hat sich die ASUE daher dazu entschlossen, ihre Kenntnisse über KWK-Anlagen, insbesondere im Bereich der Gesetze und Regularien, aktuellen und zukünftigen Prosumern zur Verfügung zu stellen.

Dafür haben wir verschiedene Dienstleistungspakete zur Abwicklung aller erforderlichen Anmeldungen entwickelt, die die gesetzlich erforderlichen Erstanmeldungen sowie jährlich verpflichtende Nachmeldungen umfassen. Damit erspart die ASUE einen ungewohnten und teilweise aufwendigen Behördenverkehr, sorgt für eine fristgerechte Abwicklung und sichert alle ordnungsgemäßen Meldungen. Auf diese Weise können Sie sich stärker der technischen Umsetzung und dem Betrieb Ihrer KWK-Anlage widmen.

Grundsätzlich bieten wir den neuen ASUE KWK-Service für alle KWK-Anlagen bis 50 kWel an:

  • Blockheizkraftwerke
  • Brennstoffzellen
  • Mikrogasturbinen
  • Mögliche Neuentwicklungen

Wenn Sie sich für unsere neue Dienstleistung interessieren, können Sie sich unter http://www.asue.de/service/kwk-service über die Details der Dienstleistungspakete informieren. Nutzen Sie den dort ebenfalls bereitgestellten Erhebungsbogen, um eine erste Prüfung Ihres Projekts zu veranlassen.

Wichtige Informationen zur Stromsteuerbefreiung von KWK-Anlagen:

Zusätzlicher Antrag nötig & Verwirrung bei der Anlagenleistung

In unserem Newsletter vom 14. Oktober 2019 berichteten wir von den Änderungen bei der Stromsteuer für BHKW-Betreiber. Bisher wirkte die Befreiung von KWK-Anlagen bis 2 MWel automatisch. Ab 2019 müssen KWK-Betreiber, um weiterhin von der Stromsteuer befreit zu werden, einen förmlichen Antrag stellen. Um in 2019 weiterhin die Steuerbefreiung zu erhalten, muss der Antrag bis zum 31.12.2019 gestellt werden. Dies gilt nicht nur für Neuanlagen, sondern auch für bestehende KWK-Anlagen bis 2 MWel. Ausgenommen hiervon sind lediglich kleine KWK-Anlagen bis 50 kWel. Gemeint ist hier ausnahmsweise die Bruttoleistung und nicht wie sonst üblich die Nettoleistung. Details weiter unten.

Nach Auskunft des Bundesministeriums für Finanzen (BMF) betrifft dies bis zu 40.000 Anlagen in Deutschland. Bisher seien allerdings erst etwa 1.400 Anträge bei den Hauptzollämtern eingegangen. Aus diesem Grund wollen wir hiermit nochmal an die Frist zum Jahresende erinnern. Sollten Sie keinen Antrag bis Jahresende stellen, schulden Sie ab dem 01.01.2020 die Stromsteuer und müssen diese abführen. Eine nachträgliche Steuererstattung kann nur für eigenverbrauchte Strommengen beantragt werden, nicht aber für an Dritte gelieferte Strommengen! Dies wird so explizit in §12d Abs. 1 der Stromsteuerdurchführungsverordnung geregelt.

Wie bereits geschrieben, sind KWK-Anlagen bis 50 kWel glücklicherweise von der Antragspflicht ausgenommen und erhalten weiterhin die Stromsteuerbefreiung automatisch. Allerdings muss bei der genauen Grenze, also 50 kWel, genau hingeschaut werden. Denn die elektrische Leistung gemäß Stromsteuergesetz meint die Bruttoleistung der Anlage und unterscheidet sich damit von der für das KWK-Gesetz relevanten Nettoleistung (also die Bruttoleistung abzüglich des Eigenverbrauchs der KWK-Anlage). Viele BHKWs besitzen eine Nettoleistung von 50 kWel bzw. knapp darunter. Für diese dürfte die Bruttoleistung dann häufig oberhalb 50 kWel liegen und ein Antrag auf Stromsteuerbefreiung erforderlich werden. Betroffene Anlagenbetreiber sollten die technischen Daten ihrer BHKWs genau prüfen und sich im Zweifel an die Hersteller zur Klärung wenden.

Im Sinne des Stromsteuergesetzes werden außerdem mehrere Module zu einer Anlage zusammengefasst.

Bitte beachten Sie, dass Betreiber von KWK-Anlagen bis 50 kWel, die Strom an Dritte liefern, trotz der Steuerbefreiung jährlich bis zum 31.05. das Formular 1429 über die steuerfreien Strommengen im Kalenderjahr einreichen müssen.

Die Formulare erhalten Sie im Formularcenter der Bundesfinanzverwaltung: https://www.formulare-bfinv.de (Rechts im Menü „Steuern“ wählen à „akzeptieren“ à links „Formulare A-Z“ à Buchstabe „S“ wählen à „Stromsteuer“ wählen. Für Anlagen zwischen 50 kWel und 2 MWel müssen die Formulare 1422 und 1422a ausgefüllt werden. Jährlich zum 31.05. müssen alle Anlagenbetreiber, auch die von der Stromsteuer befreiten Anlagen bis 50 kWel, zusätzlich das Formular 1429 ausfüllen und einreichen.

KWK-Informationstag der FL(EX)PERTEN am 14. Januar 2020 in Hamburg

Der flexible und marktorientierte Betrieb von KWK-Anlagen wie BHKWs, Brennstoffzellen oder Gasturbinen eröffnet neue Chancen in puncto Wirtschaftlichkeit und Wärmausnutzung. Denn das KWKG 2017 hat für Anlagen mit mehr als 100 kW elektrischer Leistung die Wirtschaftlichkeitsparameter grundlegend verschoben. Bei solchen Anlagen wird seitdem in der Regel nur noch derjenige Strom mit einem Zuschlag gefördert, der in das Netz der allgemeinen Versorgung eingespeist wird. Daher bringt eine strommarktorientierte Einspeisung höhere Erlöse.

Die Veranstaltung informiert kompakt an einem Tag über Voraussetzungen und Chancen einer flexiblen Fahrweise von KWK-Anlagen und die erforderlichen Schritte. Dazu dienen Vorträge erfahrener Fachleute in Verbindung mit viel Zeit für Fragen und Diskussionen unmittelbar im Anschluss an die Vorträge. Zwischen den Fachbeiträgen besteht viel Zeit für Gespräche zwischen den Teilnehmern und mit den ausstellenden Firmen, die spezielle Anlagen und Dienstleistungen für den Flex-Betrieb von KWK-Anlagen anbieten. Letztere sind neben den Vorträgen und Diskussionen ein wesentliches Element der Informationsvermittlung.

Weitere Informationen, Tagungsprogramm und Anmeldung unter https://kwk-flexperten.net/informationstag-fuer-anlagenbetreiber-planer-und-berater-14.-januar-2020-hamburg. Die Veranstaltung wird für Energieberater für die Energieeffizienz-Expertenliste für Förderprogramme des Bundes angerechnet.

Behördenwirrwarr bei der BAFA-Anmeldung von Brennstoffzellen

Betreiber einer Brennstoffzellenheizung, die bereits eine Förderzusage der KfW nach dem Förderprogramm 433Energieeffizient Bauen und Sanieren, Zuschuss Brennstoffzelle – erhalte haben, müssen im nächsten Schritt die Brennstoffzelle zur Beantragung des KWK-Zuschlags nach dem KWK-Gesetz beim BAFA anmelden. Bis zum Dezember 2018 war dies auf einfache Weise in Verbindung mit der sogenannten Allgemeinverfügung über eine elektronische Anmeldeplattform möglich und war darüber hinaus gebührenfrei.

Seit Anfang 2019 war allerdings nur noch eine schriftliche und gebührenpflichtige Antragstellung möglich, sowohl für Brennstoffzellen als auch für Blockheizkraftwerke. Seit dem 8. Dezember ist das elektronische Anmeldeverfahren für KWK-Anlagen bis 50 kWel grundsätzlich wieder in Betrieb. Leider müssen aber nach wie vor Betreiber von Brennstoffzellen, die das KfW-Programm 433 in Anspruch nehmen, das schriftliche Anmeldeverfahren nutzen.

Dies liegt darin begründet, dass seit dem Inkrafttreten des Energiesammelgesetzes Dezember 2018 die Fördergeber (in diesem Fall die KfW) nachweisen müssen, dass die jeweilige Förderung in Verbindung mit dem KWK-Zuschlag des KWK-Gesetzes nicht zu einer Überförderung führt. Dieser Nachweis konnte für das Mini-KWK-Impulsprogramm des BMU bereits erbracht werden, der Nachweis der KfW liegt dem BAFA dagegen noch nicht vor. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWi) als vorgesetzte Behörde beider Institute muss den Nachweis der KfW noch bestätigen.

Insgesamt hat das BAFA bereits etwa 800 Anträge zurückgeschickt, was bei allen Beteiligten verständlicherweise zu einer großen Verwirrung führte. Wir empfehlen allen Betreibern, die bereits einen Ablehnungsbescheid erhalten haben, unmittelbar Widerspruch einzulegen und die Begründung zu einem späteren Zeitpunkt nachzuliefern.

Die ASUE ist als Verein gemeinsam mit den Herstellern bemüht, kurzfristig eine Klärung der unglücklichen Situation herbeizuführen und die beteiligten Behörden auf den dringenden Handlungsbedarf hinzuweisen. Die ASUE steht dazu in ständigem Kontakt mit den relevanten Stellen.

Effiziente ASUE-Nachrichten im Netz

Die Welt der Informationen wandelt sich. Auch hochwertige Literatur findet sich im Internet und die Presse verlagert sich auf eine just-in-time erfolgende Berichterstattung. Dabei ist es umso wichtiger, die für einen umweltfreundlichen und sparsamen Energieverbrauch relevanten Nachrichten nicht im allgemeinen Medienstrom zu übersehen.

Daher hat die ASUE 2019 begonnen, auf Twitter, LinkedIn und Xing zusätzlich zum ASUE Newsletter und zu „ASUE Informiert“ eigene Profile zu pflegen. Nutzen Sie gerne unsere dortigen Kanäle, um Infos der ASUE zu erhalten und möglicherweise zu diskutieren.

Auch bei YouTube hat die ASUE einen Kanal. Dort können Sie sich z. B. die Preisträger des letzten INNOVATIONSPREIS DER DEUTSCHEN GASWIRTSCHAFT anschauen. Der letzte Beitrag ist ein Interview mit dem ASUE-Geschäftsführer Jürgen Kukuk, der auf dem hessischen Energieberatertag am 7. November 2019 in Frankfurt (Main) stattfand. Darin schildert er in knappen, gut verständlichen Worten, warum der Einsatz von KWK-Anlagen generell und insbesondere der Einsatz von Brennstoffzellen im Einfamilienhaus in der Energie- und Wärmewende vorteilhaft sein kann. https://youtu.be/kGPIwFgvhkE

Ansprechpartner:

Jürgen Stefan Kukuk
Telefon: 0 30 / 22 19 13 49-0
E-Mail: kukuk@asue.de