14. Januar 2020

Nachtrag zur ASUE Stellungnahme KWK-Gesetz 2020 im Rahmen des Kohleausstiegsgesetzes

Im Zusammenhang mit dem Kohleausstiegsgesetz sollen ebenfalls Änderungen im Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz (KWKG) vorgenommen werden, die in der Lage sind, die Wirtschaftlichkeit von KWK-Anlagen zu gefährden und deren weitere Verbreitung stark zu behindern.

Hierzu haben wir im hier zum Download bereitgestellten Dokument am 16. Dezember 2019 ausführlich Stellung genommen. Da der vorliegende Gesetzesentwurf allerdings die wirtschaftlich sehr unterschiedlichen Ausgangssituationen von kleinen, dezentralen BHKWs und Brennstoffzellen auf der einen sowie größeren KWK-Anlagen im Kraftwerksmaßstab auf der anderen Seite nicht berücksichtigt, haben wir eine zusätzliche Stellungnahme zum KWK-Gesetzesentwurf erstellt, die die besondere Perspektive der Mini-KWK, insbesondere in der Objektversorgung, berücksichtigt. Diese haben wir ebenfalls an die Ministerien und Abgeordneten verschickt und hoffen auf Berücksichtigung.
 

Originaltext der Stellungnahme:

Sehr geehrte Damen und Herren Abgeordnete,

bereits am 16.12. des vergangenen Jahres hatten wir Sie auf Missstände, die vor allem die KWK betreffen, im aktuell bekannten Entwurf zum Kohleausstiegsgesetzes hingewiesen. Wegen des schleppenden Umsetzungsvorgangs  möchten wir die Gelegenheit ergreifen und heute noch mal auf die nach u. E. dringendsten Punkte hinzuweisen.

Zur Umsetzung der Klimaschutzziele der Bundesregierung werden derzeit eine große Zahl an Gesetzen in den Gesetzgebungsprozess eingebracht. Die ambitionierte Geschwindigkeit der Maßnahmen lässt dabei leicht bereits erfolgreich begonnene, energieeffiziente Entwicklungen übersehen.

Im Rahmen der Erarbeitung des Kohleausstiegsgesetzes sind ebenfalls einige grundlegende Änderungen zum KWK-Gesetz in einem ersten Referentenentwurf bekannt geworden.

Unter anderem wird durch den neuen § 8 Abs 4 beabsichtigt, den gesetzlichen KWK-Zuschlag auf 3.500 Betriebsstunden pro Jahr zu beschränken. Dieses wirkt sich äußerst nachteilig auf die Wirtschaftlichkeit kleiner KWK-Anlagen (elektrische Leistung bis zu 50 kWel) aus, die bisher unabhängig von ihrer jährlichen Laufzeit gefördert wurden. Als Konsequenz verteuert sich die Stromerzeugung um etwa 2 – 3 ct/kWh.

Diese Anlagen versorgen in der Regel größere, mehrgeschossige Gebäude mit hohem Wärmebedarf (Hotels, Altersresidenzen, Mehrfamilienhäuser) zugleich mit Strom und Wärme und decken idealerweise durch ausgedehnte Laufzeiten bis zu 60 % des Wärmebedarfs der Objekte.

Insbesondere Brennstoffzellen als eine neue und innovative Technologie, deren Entwicklung und Verbreitung im besonderen Interesse stehen, tragen mit ihrem guten Wirkungsgrad maßgeblich zur Erhöhung der Gebäudeeffizienz bei. Für den Wohnungsbau sind sie derzeit als Dauerläufer mit kleinen Leistungen von 0,75 bis 1,5 kWel im Einsatz, die ganzjährig den Heizungswärme- und Trinkwasserwärmebedarf eines Gebäudes decken.

Für alle diese Anlagen führt eine Begrenzung der jährlichen KWK-Zuschlagzahlungen zum Verlust der Wirtschaftlichkeit verbunden mit einem erhöhten administrativen Aufwand.

Die Wirtschaftlichkeit der effizienten KWK-Technologie wurde in der Vergangenheit bereits mehrfach stark beschnitten:

  • 2014 wurde die EEG-Umlage für den eigenerzeugten und selbstverbrauchten Strom eingeführt.
  • 2017 wurde das Auslaufen der Gutschrift für vermiedene Netznutzungsentgelte ab 2023 gesetzlich festgeschrieben.
  • 2019 wurde beschlossen, das Mikro-KWK-Impulsprogramm des BMU zum Jahresende 2020 zu beenden.
  • 2019 wurde die CO2-Steuer beschlossen, die voraussichtlich auch hocheffiziente KWK-Anlagen erfassen wird.
  • Seit Jahresbeginn 2019 wird seitens der BAFA der gesetzliche KWK-Zuschlag nicht mehr gewährt, wenn zugleich das KfW-Förderprogramm 433 für Brennstoffzellen in Anspruch genommen wird.
  • Ständig hinzukommenden administrative Anforderungen erschweren potentiellen Betreibern die Investitions-Entscheidung und treiben die Verwaltungskosten in die Höhe.

Die Absicht, den jährlichen KWK-Zuschlag auf 3.500 Betriebsstunden pro Jahr zu begrenzen, findet seine Berechtigung dort, wo große kommunale KWK-Anlagen, die direkt in das Stromnetz der öffentlichen Versorgung einspeisen, sich am Strommarkt und Leistungsbedarf des vorgelagerten Netzes orientieren sollten. Kleine KWK-Anlagen im Verteilnetz besitzen diese Möglichkeit nicht, ihre Fahrweise richtet sich i. d. R. nach dem Grundbedarf an Wärme für Heizung und Brauchwasser im Objekt.

Nach der Abschaltung der großen Grundlasterzeuger wie Braunkohle- und Kernkraftwerke wird mittelfristig der Bedarf an Grundlaststrom abzudecken sein, der unter anderem aus KWK-Anlagen gedeckt werden kann.

In Gebäuden betriebene KWK-Anlagen können durch ihre effiziente Betriebsweise im Mehrgeschoss-Wohnungsbau, Verwaltungsgebäuden und innovativen Quartieren einen maßgeblichen Beitrag zur Gebäudeeffizienz leisten.

Durch den Einsatz von erneuerbaren Gasen (Biomethan, Wasserstoff, erneuerbares Methan aus Power-to-Gas) steht jederzeit die Option offen, auch kleine KWK-Anlagen für den Wärmemarkt mit erneuerbaren Energieträgern oder in Kombination mit PV-Anlagen und Wärmepumpen zu betreiben.

Eine Umkehrung des erfolgreich begonnenen Weges zum Ausbau der KWK wäre daher der Erreichung unserer klimapolitischen Ziele nicht dienlich.

 

Daher bitten wir Sie, sich dafür einzusetzen, dass KWK-Anlagen bis 50 kWel von der Begrenzung auf 3.500 Betriebsstunden pro Jahr ausgenommen werden. Somit bitten wir den § 8 Abs. 4 um folgenden Satz am Ende zu ergänzen „Dies gilt nicht für KWK Anlagen bis 50 kWel.“.

In innovativen Quartiers- und Objektversorgungen bietet sich durch Integration erneuerbarer Energien (PV, Geothermie, Abwärme) auch im kleineren Segment unter 1 MWel die Möglichkeit, den Zielen des § 7a zu entsprechen. Daher sehen wir in der Beschränkung auf Anlagen > 1 MWel eine Vernachlässigung eines für den Klimaschutz im Wärmemarkt wichtigen Potentials. Ebenso können diese KWK-Anlagen netzdienlich um elektrische Wärmeerzeuger ergänzt werden (nach § 7b).

  • In § 7a Absatz 1 bitten wir, die Wörter "mit einer elektrischen Leistung von mehr als 1 Megawatt“ und in § 7b Absatz 1 die Wörter „mit einer elektrischen Leistung von mehr als 1 Megawatt“ ersatzlos streichen.

Für Rückfragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

Ansprechpartner:

Jürgen Stefan Kukuk
Telefon: 0 30 / 22 19 13 49-0
E-Mail: kukuk@asue.de