13. Mai 2020

KWKG-Novelle könnte die Wärmewende konterkarieren, fehlerhafte Entscheidung steht bevor

In der 22. Kalenderwoche soll das Kohleausstiegsgesetz vor den Ausschüssen des Bundestages gehört werden. Eine Änderung des Gesetzes zum Ausbau der Kraft-Wärme-Kopplung (KWKG) wird Bestandteil dieses Gesetzes.

Eine geplante wesentliche Neuregelung im KWKG ist die Begrenzung der KWK-Zuschlagszahlungen auf 3.500 Vollbenutzungsstunden pro Jahr. Ziel ist es, den KWK-Betreibern eine Verpflichtung aufzulegen, sich stärker an die Dynamik des Strommarktes anzupassen und flexibel gemäß Angebot und Bedarf an der Strombörse zu produzieren. Dieses soll für große Industrie- und Fernwärmeanlagen genauso gelten wie für kleine Erzeugungsanlagen, die in Wohn- und Geschäftshäusern als Bestandteil der Heizungsanlage (Objektversorgung) Strom und Wärme ohne Transportverluste zugleich erzeugen.

Kleine Anlagen unter 50 kWel in Gebäuden sind durch die gekoppelte Erzeugung besonders effizient und werden in der Regel zur Erzeugung der Grundlast der benötigten Heizungswärme betrieben. Ein direkter Zugang zum Strommarkt und eine Reaktion auf die Stromnachfrage sind zurzeit nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich. Ohne entsprechende Preisanreize ist es daher unwahrscheinlich, die Wirtschaftlichkeit der Anlagen bei begrenzter Laufzeit zu erreichen.

Besonders hart würde die neue Regelung Betreiber von Brennstoffzellen treffen, deren Anlagen auf einen Dauerbetrieb ausgelegt sind. Bei noch hohen Anschaffungskosten und kleiner elektrischer Leistung sind sie für die Grundlaststromerzeugung konzipiert.

Es wäre schade, wenn ein Fehler in der Gesetzgebung diese effiziente Technologie und wirtschaftliche Option behindert. Kleine KWK-Anlagen sollten daher von der Beschränkung des KWK-Zuschlags auf 3.500 Vollbenutzungsstunden im Jahr ausgenommen werden.

Das nebenan zum pdf-Download bereitstehende Schreiben haben wir am 13. Mai an die Abgeordneten versandt.

 

Ansprechpartner:

Jürgen Stefan Kukuk
Telefon: 0 30 / 22 19 13 49-0
E-Mail: kukuk@asue.de