30. März 2021

Meldepflichten für KWK-Betreiber: Betrieb in Zeiten negativer Strompreise?

Diverse Regelungen bestehen für Betreiber von KWK-Anlagen. Ob BHKW oder Brennstoffzelle, es drohen Einschnitte bei staatlichen Zahlungen, wenn gewisse Meldepflichten nicht erfüllt werden.

Nach dem KWK-Gesetz werden zum Beispiel diejenigen Betreiber bestraft, die ihr Blockheizkraftwerk auch laufen lassen, wenn der Strompreis an der Strombörse null oder negativ ist. Für diesen nicht netzdienlichen Betrieb entfallen die KWK-Zuschläge für den Zeitraum, in dem die Null oder weniger angezeigt ist. Der Betrieb in diesen Zeiten muss gemeldet werden.

Glücklicherweise gilt diese Regelung nicht für alle, insbesondere nicht für die Betreiber von kleinen BHKWs. Das BHKW-Infozentrum hat mit seinem Newsletter vom 26. März auf die interessante Aufteilung der Meldepflichten und die kurz vor dem Ablauf befindliche Frist (31. März 2021 für das Betriebsjahr 2020) hingewiesen.

Kleine BHKW profitieren, große BHKW in der Pflicht

Die etwas komplizierten Regelung hat das BHKW-Infozentrum in einer übersichtlichen Grafik zusammengefasst. Dem zufolge besteht für BHKW mit einer elektrischen Leistung bis 50 kW grundsätzlich keine Meldepflicht, egal, nach welchen stand des KWK-Gesetzes die Anlage in Betrieb genommen wurde.

Anders sieht es bei elektrischen Leistungen über 50 kW elektrisch aus. Bei sehr alten Anlagen, die nach dem KWK-Gesetz 2012 oder früher in Betrieb genommen wurden, besteht weiterhin keine Meldepflicht. Für nach dem neuesten KWK-Gesetz 2020/2021 in Betrieb genommene Anlagen besteht über 50 kW elektrisch eine grundsätzliche Meldepflicht, die neben dem Abzug der KWK-Förderung auch einen Abzug der zuschlagsberechtigten Vollbenutzungsstunden vorsieht.

Einen Mittelweg sieht der Gesetzgeber für Anlagen vor, die nach dem KWG 2016/2017 in Betrieb gegangen sind. Hier werden ebenfalls die Zuschlagszahlungen aus dem KWKG für Zeiten negativer Strompreise eingestellt, aber im Unterschied zum neuen KWKG werden die abgezogenen Stunden nicht von den zuschlagsberechtigten Vollbenutzungsstunden abgezogen.

Wir empfehlen allen Betreibern von KWK-Anlagen die Lektüre der Newsmeldung des BHKW-Infozentrums. Dort finden Sie auch erweiterte Angaben zu möglichen Pönalen, aber die Meldung enthält auch Informationen für sie, woher sie die Zeiten mit negativen Strompreisen überhaupt bekommen.

Ansprechpartner:

Jannic Seebürger
Telefon: 0 30 / 22 19 13 49-0
E-Mail: jannic.seebuerger@asue.de


Meldepflichten für KWK-Betreiber: Betrieb in Zeiten negativer Strompreise

Weitere Informationen

Zur Nachricht des BHKW-Infozentrums.

Die erklärende Grafik zum neben stehenden Text können Sie hier öffnen:

BHKW Infozentrum: KWK-Foerderung Negative Strompreise

ASUE-Broschüre zum Thema:

Broschüre

Leitfaden zur Anmeldung und steuerlichen Behandlung von kleinen Blockheizkraftwerken
Die ausführliche Hilfestellung für Anmeldung und steuerliche Behandlung von kleinen BHKW und Brennstoffzellen.

Leitfaden zur Anmeldung und steuerlichen Behandlung von kleinen Blockheizkraftwerken