11. Juni 2021

Keine Einkommensteuer mehr für Brennstoffzellen und andere Nano-BHKW!

Die "Liebhaberei" von effizienten, stromerzeugenden Heizungen wie Brennstoffzellen und kleinern BHKW wird ab sofort belohnt. Anfang Juni 2021 hat das Bundesfinanzministerium (BMF) gemeldet, dass die kleinsten Vertreter der Kraft-Wärme-Kopplung auf Antrag von der Einkommensteuer befreit werden können.

Der Betrieb von Brennstoffzellen und kleineren KWK-Anlagen ist für Einfamilienhäuser bis hin zu mittleren Gewerbebetrieben wirtschaftlich. Geräuschlos erzeugen sie aus dem zugeführten Gas (Erdgas, Biomethan oder Wasserstoff) bedarfsgerecht Wärme und Strom. Werden Heizwärme und Trinkwarmwasser eines Haushalts mit einer Brennstoffzelle erzeugt, profitiert der Betreiber durch einen überaus niedrigen Primärenergieverbrauch. Eine in der Gebäudeenergiebilanz nicht zu unterschätzende Eigenschaft von Brennstoffzellen.

Liebhaberei von Technologie ist einkommensteuerfrei

Aber diese effizienten Technologien sind, wie schon oft berichtet, mit unerwartet vielen Regelungen überzogen (ASUE berichtete). Dies führt dazu, dass ihre Einsätze trotz guter Fördermöglichkeiten der KfW oftmals negativ entschieden werden, weil die Verwaltung der neuen Heizung schlichtweg zu kompliziert erscheint. So müssen u. a. regelmäßig Zählerstände gemeldet und Meldungen über verbrauchte Energierohstoffe abgegeben werden. Auf letztere müssen dann noch Steuern entrichtet werden, genau wie auf das Einkommen, das durch die Einspeisung des erzeugten elektrischen Stroms entsteht.

Für besonders kleine Anlagen kann man nun mit einem formlosen Antrag die Zahlung der Einkommensteuer auch rückwirkend aussetzen. Dies betrifft neben den meistens als Brennstoffzellen ausgeführten nano-BHKW bis 2,5 kWel auch Photovoltaikanlagen bis 10 kWp. Als Begründung führt das BMF an, dass das Verwaltungsverfahren vereinfacht werden solle, „da bei Inanspruchnahme der Vereinfachungsregelung aufwendige und streitanfällige Ergebnisprognosen für die Beurteilung der Gewinnerzielungsabsicht weder erstellt noch geprüft werden müssen“. Nach der Begründung des BMF liegt bei den hier betrachteten Anlagen eine Liebhaberei ohne Gewinnabsicht und damit die steuerliche Unbeachtlichkeit vor.

Betreiber von Brennstoffzellen: Jetzt Antrag auf Einkommensteuerbefreiung bei Ihrem Finanzamt stellen!

Was bedeutet das also? Betreiber von nach dem 31.12.2003 in Betrieb genommenen Brennstoffzellen, kleinen Blockheizkraftwerken und Photovoltaik-Anlagen können sich jetzt auch rückwirkend mit einem formlosen Antrag von der Zahlung der Einkommensteuer befreien lassen. Damit reduzieren private Anlagenbetreiber den oft mühsamen Schriftverkehr mit den Finanzämtern und verbessern gleichzeitig die Wirtschaftlichkeit ihrer Anlage.

Diese neue Regelung ist ein weiterer kleiner Schritt auf dem Weg zur Vereinfachung der dezentralen, privaten Energieerzeugung. Warum im Zuge dieser Regelung nicht auch gleich die Pflicht zur Umsatzsteuer und die zwingende, unternehmerische Tätigkeit in einer Art Bagatellregelung zurückgenommen wurde, bleibt bis auf Weiteres offen. Die ASUE wird sich weiter dafür einsetzen, dass der effiziente Einsatz von hocheffizienten KWK-Anlagen in der Hausenergieversorgung weiter vereinfacht wird.

Ansprechpartner:

Jürgen Stefan Kukuk
Telefon: 0 30 / 22 19 13 49-0
E-Mail: kukuk@asue.de


Keine Einkommenssteuer mehr für Brennstoffzellen und andere Nano-BHKW!

Meldung des BMF

Die BMF-Meldung 2021/0627224 mit dem Titel "Gewinnerzielungsabsicht bei kleinen Photovoltaikanlagen und vergleichbaren Blockheizkraftwerken" können Sie hier ansehen.

Weitere Informationen

Broschüre

Brennstoffzellen für die Hausenergieversorgung
In der laufend aktualisierten Broschüre finden Sie Herstellerangaben und die technologischen Prinzipien von Brennstoffzellen. Darüber hinaus...

ASUE Broschüre Brennstoffzellen für die Hausenergieversorgung