Neu für KWK-Betreiber: Antrag auf Versorgererlaubnis
Der Betrieb von BHKWs, Brennstoffzellen oder Mikrogasturbinen ist mit einiger Schreibtischarbeit und lästigem Papierkram verbunden. Versorgt man sich mit Strom und Wärme aus der Anlage ausschließlich selbst, ist der Aufwand noch einigermaßen überschaubar. Kniffliger wird es, wenn noch Mieter oder andere Dritte im Gebäude oder in der Nähe mit Strom versorgt werden. Denn rechtlich gesehen wird der Betreiber einer KWK-Anlage zu einem sogenannten Stromversorger, sobald er Strom an Dritte liefert. Zwar entfallen nach § 5 des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG) einige Pflichten, die nur für große Energieversorger gelten.
Aber auch im Stromsteuerrecht gilt der KWK-Betreiber nach § 4 StromStG als „Versorger“, wenn er Strom liefert. Dies gilt auch für kleine KWK-Anlagen, sobald Strom an Dritte geliefert wird, zum Beispiel an Mieter oder an Kleingewerbe. Die Regelung wird sogar so eng ausgelegt, dass auch Wohnungseigentümergemeinschaften (WEG), die gemeinsam eine KWK-Anlage erwerben und den erzeugten Strom in den Haushalten der WEG-Eigentümer verbrauchen, Versorger im Sinne des Stromsteuergesetzes sind.[1] Das Gleiche gilt, wenn ein Betreiber Strom an ein Familienmitglied, das in einer separaten Wohnung im gleichen Haus wohnt, liefert.
Versorgererlaubnis für „kleine“ oder eingeschränkte Versorger
Aus diesem Sachverhalt folgt, dass KWK-Betreiber einen Antrag auf Versorgererlaubnis beim zuständigen Hauptzollamt stellen müssen. Für die Wahl des richtigen Formulars kommt erschwerend dazu, dass im Stromsteuerrecht zwischen regulären und „kleinen“/eingeschränkten Versorgern unterschieden wird. Ein „kleiner“ oder eingeschränkter Versorger liegt vor, wenn der KWK-Betreiber nicht nur Strom aus seiner KWK-Anlage an Dritte liefert, sondern zusätzlich auch noch Strom von einem Energieversorger bezieht, der dann ebenfalls an die besagten Dritten geliefert wird.
Dies ist typischerweise bei eher größer angelegten Mieterstrommodellen der Fall, in denen ein großes oder gleich mehrere Gebäude mit Mieterstrom versorgt werden. Die Mieter bekommen dann den gesamten benötigten Strom vom KWK-Betreiber, auch wenn das BHKW weniger Strom liefert als die Mieter benötigen. Die Mieter benötigen also keinen zusätzlichen Stromvertrag mit einem Energieversorger, um sich komplett zu versorgen.
Versorgererlaubnis für reguläre Versorger
Gerade in kleineren Mieterstrommodellen oder WEGs mit KWK-Anlage sieht das jedoch anders aus. Hier wird häufig der Strom aus der KWK-Anlage an die Mieter, Nachbarn oder WEG-Mitglieder geliefert, aber diese haben zusätzlich noch einen eigenen Stromvertrag bei einem Energieversorger. In diesem Fall liegt ein regulärer Versorger im Stromsteuerrecht vor.
Das richtige Formular nutzen und die Meldepflicht beachten!
Reguläre Versorger müssen für den Antrag auf Versorgererlaubnis das Formular 1410 beim Hauptzollamt einreichen. „Kleine“/eingeschränkte Versorger müssen dagegen Formular 1412 ausfüllen. Zusätzlich müssen bei beiden Versorgervarianten noch die Formulare 1410a und 1410az eingereicht werden, wenn es sich um hocheffiziente[2] KWK-Anlagen bis 50 kWel (Bruttoleistung) handelt.[3]
Durch unsere vielen Gespräche mit Anlagenbetreibern wissen wir, dass sich viele Betreiber dieser Meldepflicht nicht bewusst sind. Des Weiteren haben wir auch bereits von Hauptzollämtern gehört, die auf Anfrage von Betreibern diesen mitgeteilt hätten, dass sie keinen Antrag stellen müssten, da es sich ja um sehr kleine Anlagen handele, die gar nicht auf dem Radar der Hauptzollämter seien. Dies dürfte sich nun ändern, da seit Mitte des vergangenen Jahres die Befreiung von der Stromsteuer für KWK-Anlagen nun extra beantragt werden muss. Zuvor wurde diese den Betreibern automatisch gewährt (ASUE berichtete).
Da die Hauptzollämter durch diesen neuen Antrag auf Stromsteuerbefreiung gleichzeitig auch Kenntnis über die Lieferung von Strom an Dritte erlangen (da das im Formular zur Stromsteuerbefreiung abgefragt wird), sind die Hauptzollämter nun gezwungen, von den KWK-Betreibern auch den Antrag auf Versorgererlaubnis einzufordern. Wir haben bereits entsprechende Anfragen vom Hauptzollamt zur nachträglichen Beantragung der Versorgererlaubnis erhalten. Wir wurden allerdings vom Zollamt Neustadt an der Weinstraße informiert, dass es nicht beabsichtigt wäre, ein Bußgeld zu verhängen, sollte die Anlage schon über Jahre Strom an Dritte liefern und keine Versorgererlaubnis beantragt worden sein. Voraussetzung ist aber, dass tatsächlich auch keine Stromsteuerpflicht bestand.
Viele Betreiber von BHKWs, Brennstoffzellen oder Mikrogasturbinen werden über diesen zusätzlichen Bürokratieakt nicht erfreut sein. Hier haben wir aber auch eine gute Nachricht für Sie! Die ASUE übernimmt gerne die Beantragung der Versorgererlaubnis für Sie. Auch alle anderen Anträge und Meldepflichten bei den Hauptzollämtern, beim BAFA, beim Übertragungs- oder Verteilnetzbetreiber sowie die Anmeldung im Marktstammdatenregister (falls noch nicht erfolgt) können Sie gerne von uns erledigen lassen. Informieren Sie sich jetzt über den ASUE KWK-Service: www.asue.de/service/kwk_service.
[1] Rechtlich handelt es sich hier nicht um „Eigenverbrauch“, da Betreiber der Anlage und Stromverbraucher nicht personenidentisch sind. Betreiber der Anlage ist in diesen Konstellationen stets die Gesamtheit der WEG oder der eigens gegründeten GbR. Verbraucher des Stroms sind dagegen die einzelnen WEG-Mitglieder, daher ist keine Personenidentität gegeben. Aus dem gleichen Grund muss auf an Dritte gelieferte Strommengen auch 100 % und nicht nur 40 % EEG-Umlage gezahlt werden.
[2] Jahresnutzungsgrad über 70 %, vollständige Nutzung der erzeugten Wärme, kein Bypass oder Notkühler vorhanden.
Jürgen Stefan Kukuk
Telefon: 0 30 / 22 19 13 49-0
E-Mail: kukuk@asue.de