2020

Messanordnung zur zeitlichen Abgrenzung von eigenverbrauchten und von Dritten verbrauchten Strommengen in einem Mieterstrommodell

Selbst verbrauchte Strommengen aus einem BHKW werden nur mit einer EEG-Umlage in Höhe von 40 % belegt. Stromlieferung an Mieter oder sonstige Dritte stellt keinen Selbstverbrauch dar, daher wird hier 100 % EEG-Umlage fällig. Wird also in einem Mieterstrommodell auch Strom durch den Betreiber der Anlage selbst verbraucht (z. B. allgemeine Beleuchtung, Aufzug oder Haushaltsstromverbrauch des privaten Vermieters im Gebäude) kann für diese Strommengen das EEG-Umlageprivileg von 40 % genutzt werden, wenn messtechnisch nachgewiesen werden kann, dass Zeitgleichheit zwischen Erzeugung und Selbstverbrauch bestand. Das übliche Messkonzept "Summenzählermodell" kann diesen Nachweis nicht liefern. Die Grafik beschreibt ein alternatives Messkonzept, mit welchem der Nachweis erbracht werden kann.

Grafik aus der Broschüre Mieterstrom mit KWK, S. 22.

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