2015

Wesentliche Neuerungen aus dem KWK Impulsprogramm

Mit Wirkung zum 1. Januar 2015 gelten folgende, verbesserte Förderbedingungen für KWK Anlagen bis 20 KWel
 
Voraussetzung: gefördert wird nur der Einbau von KWK Anlagen in Bestandsgebäude (Bauanzeige vor dem 1. Januar 2009)
  • Keine jährliche Degression des Förderbeitrages
  • Anhebung des Förderbetrags für Anlagen bis 1 kWel
  • Abschmelzung der spezifischen Fördersätze für Anlagen von 10 bis 20 kWel
  • Daraus ergibt sich ein Vorteil von 475 EUR für 1 kW-Anlagen und 175 EUR für 20 kW-Anlagen
Zusätzliche Bonusförderung für besonders energieeffiziente Mini-KWK Anlagen
  • Wärmeeffizienzbonusbonus von 25 % der Basisförderung
    • Wenn ein Abgaswärmetauscher zur Brennwertnutzung eingebaut wird
    • Zugleich ein hydraulischer Abgleich der Heizungsanlage durchgeführt wird
  • Stromeffizienzbonus von 60% der Basisförderung
    • Anlagen bis zu 4 kWel mit einem Wirkungsgrad > 31 %
    • Anlagen bis zu 10 kWel mit einem Wirkungsgrad > 33 %
    • Anlagen von 10 kWel bis zu 20 kWel mit einem Wirkungsgrad > 35 %
Weitere Voraussetzungen:
  • die Anlagen müssen in der Liste des BAFA für förderfähige Mini-KWK Anlagen verzeichnet sein
  • der Förderantrag muss vor Vorhabensbeginn gestellt werden, Planungsleistungen dürfen bereits erbracht worden sein
  • es muss ein Gesamtnutzungsgrad von 85 % eingehalten werden
  • gegenüber konventionellen Heizungsanlagen/konventioneller Stromerzeugung muss die Primärenergieeinsparung
    • 15 Prozent bei Anlagen bis zu 10 KWel
    • 20 Prozent bei Anlagen bis zu 20 KWel betragen.
Ansprechpartner:

Jürgen Stefan Kukuk
Telefon: 0 30 / 22 19 13 49-0
E-Mail: kukuk@asue.de


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