23. Juli 2020

Gemeinsame Verbändestellungnahme zur Novelle der 13. BImSchV

Allgemeine Anmerkungen zum Referentenentwurf

Das Bundesumweltministerium hat am 29.06.2020 einen Referentenentwurf zur Verordnung zur Neufassung der Verordnung über Großfeuerungs-, Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlagen und zur Änderung der Verordnung über die Verbrennung und Mitverbrennung von Abfällen (13./17. BImSchV) veröffentlicht (Link). Dadurch sollen die Durchführungsbeschlüsse (EU) 2017/1442 der Kommission vom 31. Juli 2017 und (EU) 2017/2117 der Kommission vom 21. November 2017 umgesetzt werden – auch bekannt als Umsetzung der BVT-Schlussfolgerungen.

Der AGFW | Der Energieeffizienzverband für Wärme, Kälte und KWK e. V., der B.KWK  Bundesverband Kraft-Wärme-Kopplung e. V. und die ASUE Arbeitsgemeinschaft für sparsamen und umweltfreundlichen Energieverbrauch e. V. beziehen zu Abschnitt 1 und Abschnitt 2 des Referentenentwurfes, speziell den Vorschlägen bezüglich der 13. BImSchV, im Interesse ihrer Mitglieder gemeinsam Stellung.

Der AGFW, der B.KWK und die ASUE begrüßen zunächst ausdrücklich die Absicht, die oben genannten Durchführungsbeschlüsse der EU und damit die noch offenen Punkte gemäß der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments in nationales Recht umzusetzen. Nach § 7 Abs. 1a Nr. 1 BImSchG hätte die Anpassung der Verordnungen schon ein Jahr nach Veröffentlichung der BVT-Schlussfolgerungen, also zum August 2018, erfolgen müssen, weshalb die Umsetzung schon lange erwartet wurde.

Kurzfassung der Forderungen

Der AGFW, der B.KWK und die ASUE fordern

in § 2
(S.
3)

die Streichung des Begriffes „mittlerer brennstoffbezogener Jahresnutzungsgrad“ und die Verwendung des in den BVT-Schlussfolgerungen vorgesehenen „gesamten Nettobrennstoff-nutzungsgrades“,

in § 5
(S.
4)

die Anpassung und Klarstellung des Geltungsbereiches,

in § 17
(S.
4)

die Einhaltung des Grenzwertes für organische Stoffe, angegeben als Gesamtkohlenstoff, über Einzelmessungen zu prüfen,

in § 33
(S.
5)

  • die Anpassung der NOx-Grenzwerte entsprechend des elektrischen Nettowirkungsgrades bei GuD-Anlagen auch für bestehende Anlagen und Altanlagen, sowie 2003-Altanlagen anzuwenden,
  • das Kriterium „mittlerer brennstoffbezogener Jahresnettonutzungsgrad“ im Rahmen der Ausnahmeregelungen für höhere NOx-Grenzwerte durch das Kriterium „gesamter Nettobrennstoffnutzungsgrad“ zu ersetzen,
  • die Erhöhung der NOx-Grenzwerte auch für Gasturbinen-Altanlagen mit einem gesamten Jahresnettonutzungsgrad ≥ 75 % zu ermöglichen,
  • die BVT-konforme Erhöhung der zulässigen Betriebsstunden von 500 auf 1.500 Stunden im Rahmen der Ausnahmeregelung für höhere NOx-Grenzwerte nach Abs. 8 Satz 5.

in § 34
(S.
7)

  • die Einführung eines Emissionsgrenzwertes für organische Stoffe, angegeben als Gesamtkohlenstoff, anstelle der Einführung eines Grenzwertes für reine Methanemissionen,
  • einen Emissionsgrenzwert für organische Stoffe, angegeben als Gesamtkohlenstoff, bei Verbrennungsmotoren von 1.300 mg/m3 bei 5 % Bezugssauerstoff,
  • eine Möglichkeit, den Grenzwert nach einer adäquaten Frist anzupassen, um dem Technologiefortschritt und der Klimawirksamkeit von Methan Rechnung zu tragen,
  • die Berücksichtigung der besonderen Eigenschaften von Verbrennungsmotoren bei der Grenzwertfestlegung als klimafreundliche KWK-Technologie im Bereich der Fernwärme sowie

in § 39
(S.
12)

eine ausreichend lange Übergangfrist für Bestandsanlagen.

Die ausführliche Stellungnahme kann über den nebenstehenden Downloadbutton heruntergeladen werden.

Ansprechpartner:

Jürgen Stefan Kukuk
Telefon: 0 30 / 22 19 13 49-0
E-Mail: kukuk@asue.de