13.07.2017

ASUE informiert 07.17: „KfW-Info zu Brennstoffzellen: Bis zu 28.200 € Zuschuss sichern“ und „Positive Entscheidung für KWK-Anlagen in Bezug auf vermiedene Netzentgelte“

1. Zuschuss zu den Brennstoffzellen nach KfW 433 jetzt auch für Vermieter und Unternehmen möglich

Die Bundesregierung hat mit dem „Anreizprogramm Energieeffizienz“ die Förderung von Brennstoffzellen ebenfalls auf Unternehmen, Contractoren, Kommunen und kommunale Unternehmen sowie gemeinnützige Organisationen ausgedehnt. Gefördert werden nun Brennstoffzellen mit einer elektrischen Leistung zwischen 0,25 und 5,0 kW elektrischer Leistung in sämtlichen Wohn- und Nichtwohngebäuden (Neubau und Bestand). Bisher bestand die Förderung nur für Eigentümer von Ein- und Zweifamilienhäusern sowie Eigentumswohnungen.

Förderungsfähig sind die Kosten für das Brennstoffzellensystem und dessen Einbau, des Weiteren die Kosten für einen Vollwartungsvertrag in den ersten zehn Jahren sowie die Kosten für die Leistungen eines Energieeffizienz-Experten.

Abhängig von der elektrischen Leistung der eingebauten Brennstoffzelle beträgt die Zuschusshöhe zwischen 7.050 EUR und 28.200 EUR. Dabei setzt sich die Forderung zusammen aus einem Festbetrag von 5.700 EUR und einem leistungsabhängigen Betrag von 450 Euro je angefangene 100 Watt elektrische Leistung.

Der Zuschuss darf ausschließlich mit der Förderung für KWK-Anlagen nach dem „Gesetz für die Erhaltung, die Modernisierung und den Ausbau der Kraft-Wärme-Kopplung“ (KWKG) des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) kombiniert werden.

Besonders interessant ist diese Nachricht für Besitzer von mehrgeschossigen Wohnimmobilien, die über den Einbau einer Brennstoffzelle in ein besonders günstiges Energieeffizienz-Niveau gelangen. Dann wird es möglich sein, auch weitere Effizienzmaßnahmen bei der Renovierung für die Fassadendämmung, neue Fenster oder den Einbau einer Lüftungsanlage mit Wärmerückgewinnung zu beantragen.

Die ASUE begrüßt die Ausweitung der Förderung, weil die Verwendung von Brennstoffzellen, insbesondere in mehrstöckigen Wohngebäuden, zu einem hohen Effizienzgewinn und einer sicheren Stromversorgung bei gleichzeitiger Wärmenutzung entspricht.

Quelle:
www.kfw.de/inlandsfoerderung/Privatpersonen/Bestandsimmobilie/F%C3%B6rderprodukte/
Energieeffizient-Bauen-und-Sanieren-Zuschuss-Brennstoffzelle-%28433%29/

 

2. Positive Entscheidung für KWK-Anlagen in Bezug auf vermiedene Netzentgelte

In einer der letzten Sitzungen vor der Sommerpause hat das Parlament über das neue Netzentgeltmodernisierungsgesetz (NEMoG) abgestimmt und entgegen der Absicht der Bundesregierung die Anrechnung von vermiedenen Netzentgelten für steuerbare dezentrale Anlagen zunächst erhalten. Das Niveau der vermiedenen Netzentgelte soll auf dem Stand von 2016 eingefroren werden. Damit kann verhindert werden, dass die Kosten für die vermiedenen Netznutzungsentgelte noch weiter steigen würden. Schade für die Betreiber von KWK Anlagen, ein Trost für andere Netznutzer. Obwohl das Gesetz erst ab Januar 2018 in Kraft treten wird, ist nicht von einem rückwirkenden Eingriff auszugehen.

Die Bundesregierung wollte in ihrem ersten Plan keinen Unterschied machen zwischen Erzeugungsanlagen von erneuerbarer Energie, die bisher ebenfalls in den Genuss der Anrechnung vermiedener Netznutzungsentgelte gekommen waren. Dieses ist aber widersprüchlich, weil durch die volatile Netzeinspeisung einerseits und der zunehmenden Einspeisung auf der unteren Netzebene erst der Ausbau des Netzes erforderlich wurde. Die Kosten für das Engpassmanagement und die erforderlichen Redispatch-Maßnahmen beliefen sich allein im ersten Quartal des Jahres 2017 auf 337 Mio. EUR.

Die Kosten für die Anrechnung von vermiedenen Netznutzungsentgelten bisher lagen bei 2 Mrd. Euro und sollten zum Ende dieses Jahr auf 2,8 Mrd. Euro ansteigen. Durch die Herausnahme der volatilen Erzeuger aus dieser Regelung konnte ebenso ein weiterer Anstieg verhindert werden.

Wichtigster Diskussionspunkt allerdings bei der Neufassung des NEMoG war die Einführung eines bundeseinheitlichen Übertragungsnetzentgeltes für Strom, ein Thema, welches zwischen den Bundesländern bisher emotional und kontrovers diskutiert wurde. Hier treten die neuen Regelungen zwischen 2019 und 2023 in Kraft.

Quelle:
www.bmwi.de/Redaktion/DE/Pressemitteilungen/2017/20170630-zypries-reform-der-netzentgelte.html

Ansprechpartner:

Jürgen Stefan Kukuk
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